S-Quote

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Sichern Sie sich Ihre Prämie!

HalterInnen von E-Autos leisten einen wertvollen Beitrag zur Energiewende. Jetzt können sie mit der THG-Quote zusätzlich profitieren!

Um ihre klimapolitischen Ziele im Bereich der Mobilität zu erreichen, setzt die Bundesregierung auf diverse Maßnahmen, zum Beispiel die CO2-Abgabe auf fossile Kraftstoffe oder die Förderung von Elektroautos. Seit 1. Januar 2022 haben BesitzerInnen von E-Autos im Rahmen des neuen Förderinstruments „Treibhausgasminderungsquote“ (THG-Quote) die Möglichkeit, ihre CO2-Einsparungen zu zertifizieren und an quotenpflichtige Unternehmen zu verkaufen.

Wir unterstützen die Verkehrswende und bieten unseren Kunden in Kooperation mit E-GELD24 (Mobene GmbH & Co. KG) eine einfache Vermittlung der Treibhausgasminderungsquote an. E-GELD24 übernimmt für Sie die Abwicklung der THG-Quote für Elektroautos, reicht nach Ihrer Registrierung Ihren Fahrzeugschein beim Umweltbundesamt ein, lässt Ihre pauschalierten CO2-Einsparungen zertifizieren und setzt danach die Quote für die Umverteilung im Verkehrssektor gegenüber Mineralölkonzernen ein. Nach Erhalt der Bescheinigung des Umweltbundesamts wird Ihnen die THG-Prämie ausgezahlt.

Fahrzeugklassen & öffentliche Ladepunkte

Für die THG-Prämie 2024 sind alle batterieelektrischen Fahrzeuge folgender Fahrzeugklassen sowie öffentliche Ladeeinrichtungen berechtigt:

110 €

E-PKW & Zweiräder
(Klasse M1 & Sonstige)

165 €

E-Leichtnutzfahrzeuge
(Klasse N1)

1.110 €

E-Nutzfahrzeuge
> 3,5 bis 12 Tonnen
(Klasse N2)

1.800 €

E-Nutzfahrzeuge
> 12 Tonnen
(Klasse N3)

3.940 €

E-Bus
(Klasse M3)

55 €/MWh

Öffentliche
Ladesäulen & Wallboxen

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Ladelösungen mit integriertem Payment

Der Weg zur eigenen Ladesäule ist mit uns schnell und unkompliziert zu bewältigen, denn wir liefern Ihnen alles aus einer Hand!

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So funktioniert’s in nur drei Schritten

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Durch die Treibhausgasminderungsquote, kurz: THG-Quote, sollen langfristig die CO2-Emissionen reduziert werden.
Quotenverpflichtete Unternehmen wie beispielsweise die Mineralölkonzerne sind dazu verpflichtet, Treibhausgase zu verringern – durch den Erwerb von Umweltzertifikaten können sie diese ausgleichen. Als Fahrer eines E-Autos können Sie Ihre CO2-Einsparungen zertifizieren lassen und an quotenpflichtige Unternehmen verkaufen. Da es für die entsprechenden Unternehmen zu aufwendig wäre mit jedem Fahrzeughalter einzeln zu verhandeln, bieten wir Ihnen mit unserem S-Quoten-Service einen einfachen und unkomplizierten Zugang zum deutschen Quotenhandelssystem. Dabei garantieren wir einen ordnungsgemäßen und zuverlässigen Verkauf der THG-Quote an quotenverpflichtete Unternehmen.

Sie fahren ein E-Fahrzeug? Dann können Sie sich ganz einfach bei uns auf der Seite registrieren und Ihren aktuellen deutschen Fahrzeugschein als Foto oder Scan hochladen. Um von der THG-Quote zu profitieren, wird lediglich ein Nachweis für den Besitz eines rein elektrisch betriebenen Fahrzeugs benötigt. Dieser ist der Zulassungsbescheinigung Teil 1 zu entnehmen. Unser Partner E-GELD24 sammelt die Registrierungen der Fahrzeughalter und reichen diese gebündelt beim deutschen Umweltbundesamt ein. Dieses prüft die Daten und stellt für jedes registrierte E-Auto ein Umweltzertifikat aus. Direkt nach der Zertifizierung zahlen wir Ihnen Ihre THG-Prämie aus. Sie können die Prämie jedes Jahr aufs Neue bei uns beantragen.

Durch die THG-Quote sieht die Bundesregierung eine Umverteilung von finanziellen Mitteln von fossiler Energie hin zu erneuerbarer Energie vor. Der Handel von Umweltzertifikaten sorgt dafür, dass quotenpflichtige Unternehmen die Energiewende mitfinanzieren und ein emissionsfreier Verkehr gefördert wird.

Für die Registrierung benötigen wir Ihre E-Mail-Adresse und einen von Ihnen gewählten Benutzernamen sowie ein
Passwort. Nach erfolgreicher Validierung Ihrer E-Mail-Adresse können Sie Ihre Kontaktdaten sowie ein Foto oder Scan Ihres aktuellen deutschen Fahrzeugscheins im Profil hochladen. Für die Auszahlung Ihrer Prämie benötigen wir dann noch Ihre Kontodaten.

Für die THG-Prämie sind alle rein batterieelektrischen Fahrzeuge berechtigt. Dazu gehören unter anderem die Fahrzeugklassen M1 (PKW), N1 (leichte Nutzfahrzeuge), N2 (schwere Nutzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 Tonnen bis zwölf Tonnen), N3 (schwere Nutzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als zwölf Tonnen) und M3 (Omnibusse) mit einer Zulassungsbescheinigung Teil 1. 

Nein, nur der Halter eines vollelektrischen Autos kann von dem gesetzlichen Rahmen profitieren.

Für die Registrierung müssen Sie der Halter des Fahrzeuges sein. Dies können Sie in Ihrer Zulassungsbescheinigung (Fahrzeugschein) nachschauen.

Nein, es können nur Umweltzertifikate für Fahrzeuge beantragt werden, die laut Fahrzeugschein in Deutschland zugelassen sind.

Ja, die Ausstellung des Umweltzertifikats sowie die Auszahlung der Prämie erfolgen Fahrzeug-gebunden. Sie können also alle Ihre E-Autos, die auf Sie zugelassen sind, registrieren und erhalten für jedes Ihr E-GELD.

Nein, den Antrag beim Umweltbundesamt können wir mit einem gesetzlich vorgegebenen Schätzwert Ihrer eingesparten Emissionen einreichen.

Nein, die Registrierung sowie der Service sind für Sie kostenlos. Unser Partner E-GELD24 arbeitet erfolgsbasiert und finanziert sich anteilig vom erzielten Erlös der THG-Quote.

Ihre Prämie richtet sich nach der Fahrzeugklasse und der damit verbundenen Einsparung an Emissionen. Die Berechnung erfolgt auf Grundlage des Beschlusses des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU). Für ein Fahrzeug der Klasse N1 (leichte Nutzfahrzeuge) erhalten Sie von uns 165 €, für Fahrzeuge der Klasse N2 (Schwere Nutzfahrzeuge mit zulässiger Gesamtmaße von 3,5 Tonnen bis zwölf Tonnen) gibt es 1.110 € und für Fahrzeuge der Klasse N3 (schwere Nutzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als zwölf Tonnen) bekommen Sie 1.800 €. Fahrzeuge der Klasse M3 (Omnibusse) werden mit 3.940 € vergütet. Für alle anderen rein batterieelektrischen Fahrzeuge garantieren wir Ihnen eine Prämie in Höhe von 110 €. 

  • Zertifizierbare Fahrzeugklassen: L3e, L3e-A2, L3e-A3, L4e, L4e-A2, L4e-A3, L5e-A, L5e-B, L7e-A1, L7e-A2, L7e-B1, L7e-B2, L7e-CP, L7e-CU, 26
  • Nicht mehr zertifizierbare Fahrzeugklassen: L1e-A, L1e-B, L2e-P, L2e-U, L3e-A1, L3e (Leichtkraftrad B), L4e-A1, L6e-A, L6e-BP, L6e-BU, 24, 25

Die Beantragung für das Quotenjahr 2023 ist für E-Fahrzeuge und öffentliche Ladesäulen-Entnahmen leider nicht mehr möglich. 

Ja, Sie erhalten unabhängig von der Erstzulassung Ihres E-Autos die Prämie von uns ausgezahlt. Falls Sie einen Gebrauchtwagen erworben haben, kann es sein, dass der Vorbesitzer das Fahrzeug bereits registriert hat. In diesem Fall können wir Ihnen die Prämie erst wieder im Folgejahr auszahlen.

Wir können Ihre THG-Prämie monatlich beim Umweltbundesamt beantragen und reichen diese gesammelt ein. Die Prüfung Ihrer Dokumente dauert bis zu einem halben Jahr. Nach erfolgreicher Bescheinigung zahlen wir Ihnen Ihre THG-Prämie innerhalb von vier Wochen aus. Aufgrund unserer Abnahmeverträge können wir Ihnen den Verkauf Ihrer THG-Quote garantieren. Sie können die Prämie jedes Jahr aufs Neue bei uns beantragen.

Das kommt darauf an. Handelt es sich um ein Fahrzeug im Privatvermögen unterliegt der Erlös nicht der Einkommenssteuer. Ist das Fahrzeug dem Betriebsvermögen zuzuordnen, können Prämienerlöse je nach Nutzung des Fahrzeugs steuerpflichtig sein.

*Da wir keine steuerliche Beratung geben dürfen, empfehlen wir Ihnen im Zweifel Ihren Steuerberater heranzuziehen.

Für das Quotenjahr 2024 erhalten Sie für Ladesäulenentnahmen ab dem 01.01.2024 garantiert 5,5 ct/kWh netto. Entnommene Ladestrommengen aus dem Jahr 2023 können leider nicht mehr eingereicht werden. 

Jede Ladesäule oder Wallbox, die die Voraussetzungen der Ladesäulenverordnung (kurz: LSV) erfüllt, kann bei uns für die THG-Prämie angemeldet werden. Dabei ist wichtig, dass der Ladepunkt öffentlich zugänglich ist und bei der Bundesnetzagentur gemeldet ist.

6 Abs. 1 der 38. BImSchV verweist diesbezüglich auf § 2 Nr. 9 Ladesäulenverordnung (LSV).
Danach ist ein Ladepunkt öffentlich zugänglich, wenn er sich entweder im öffentlichen Straßenraum oder auf privatem Grund befindet, sofern der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden kann. Ladepunkte, die beispielsweise auf Geschäftshaus- oder Kundenparkplätzen liegen, gelten als öffentlich zugänglich. Denn in diesen Fällen kann der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von einem nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis (in diesem Fall von allen Kunden) tatsächlich befahren werden.

Keine öffentliche Zugänglichkeit liegt demnach im Umkehrschluss vor, wenn der Personenkreis, der den Parkplatz befährt, bestimmt ist. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn alle Personen, die diesen befahren, namentlich bekannt sind, z. B. ausschließlich Mitarbeiter eines oder mehrerer Unternehmen.

Öffentliche Ladepunkte sind gemäß § 5 LSV der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen anzuzeigen. Eine Anrechnung ist daher nur möglich, wenn für den Ladepunkt diese Anzeige bei der Bundesnetzagentur erfolgte. Diese dient dem UBA als Nachweis zur Überprüfung (vgl. § 6 Abs. 2 der 38. BImSchV).

Ladesäulen sind primär im öffentlichen Raum (z. B. auf einem öffentlichen Parkplatz) zu finden. Die Geräte werden im Boden installiert und bieten neben Wechselstrom (AC) häufig auch Gleichstrom (DC) an. Das bietet die Vorteile einer höheren Ladeleistung und einer kürzeren Ladezeit. Öffentliche Ladesäulen stellen AC-Leistungen in den Größenordnungen 11, 12 und 44 kW zur Verfügung. Eine typische DC-Leistung ist 50 kW.

Nach LSV §2 Nr. 5 gilt ein Ladepunkt als öffentlich zugänglich, wenn sich der zugehörige Standort im öffentlichen Straßenraum oder auf privaten Grund befindet und von einem „unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis“ genutzt werden kann. Dazu gehören beispielsweise Mitarbeiter, Hotelgäste oder Patienten. Alle Informationen dazu finden Sie auf der Website der Bundesnetzagentur.

Wenn Ihre Ladesäule bereits bei der Bundesnetzagentur gemeldet ist, benötigen wir für die Anmeldung die technischen Informationen und den Standort Ihrer Ladeeinrichtung. Dazu gehören der Betreiber der Ladeeinrichtung, das Datum der Inbetriebnahme, das Datum der Anzeige gegenüber der Bundesnetzagentur, die Nennleistung (kW) der Ladeeinrichtung, den Public Key der Ladeeinrichtung (wenn vorhanden) sowie die Adresse, den Breiten- und Längengrad im Dezimalsystem Ihres Geräts. Zudem haben Sie die Möglichkeit, die Registrierungsbestätigung Ihres Netzbetreibers oder der Bundesnetzagentur hochzuladen, falls Ihre Ladesäule nicht öffentlich gelistet. (s. Frage 4.8)

Im Anschluss melden Sie uns in regelmäßigen Abständen (z. B. monatlich) Ihre Strommengen des aktuellen Kalenderjahres. Die Daten können Sie ganz einfach in Ihrem Kundenkonto hinterlegen. Bitte beachten Sie, dass der gemeldete Zeitraum in der Vergangenheit liegen muss, zu erwartende Strommengen können nicht gemeldet werden. Eine rückwirkende Meldung Ihres Ladestroms aus dem Jahr 2023 ist leider nicht mehr möglich.

Sollte Ihr Ladepunkt noch nicht gemeldet sein, können Sie dies über das Anmeldeformular auf der Website der Bundesnetzagentur nachholen.

Wenn Sie mehr als eine Ladesäule gemeldet haben, benötigen wir zusätzlich die sogenannte EVSE-ID des Ladepunktes oder den Public Key, um bei Standorten mit mehreren Ladepunkten eine Unterscheidung vornehmen zu können. Die EVSE-ID beginnt in Deutschland mit “DE” gefolgt von mehreren Zeichen, die mit einem Asterisk/Sternchen (*) getrennt sind. Der Public Key hat mindestens 96 Zeichen (oftmals mehr). Diesen können Sie entweder von Ihrem Backend-Anbieter erhalten oder direkt an der Ladestation ablesen (z. B. am Zähler).

Wenn Ihre Ladesäule oder Wallbox nicht in der veröffentlichten Liste der Bundesnetzagentur aufgeführt ist, benötigen wir die Registrierungsbestätigung der Bundesnetzagentur als Nachweis für das Umweltbundesamt. Diese wird Ihnen in aller Regel als Excel-Datei zur Verfügung gestellt. Bitte laden Sie das Dokument bei Ihrer Anmeldung als PDF- oder Excel-Datei hoch.

Für private Ladesäulen oder Wallboxen, z. B. in der eigenen Garage gibt es keine THG-Quote. Grund dafür ist, dass die THG-Quote durch die Anrechnung der eingesparten CO2-Emissionen Ihres eigenen E-Fahrzeuges doppelt abgerechnet werden würde.

Nein, solange Sie Ihren Ladestrom kostenlos zur Verfügung stellen, müssen Sie kein Gewerbe für Ihre öffentlich zugängliche Ladesäule anmelden. Sollten Sie eine entgeltpflichtige Lademöglichkeit planen, empfehlen wir Ihnen sich steuerrechtlich beraten zu lassen.

Wenn Sie Ihre Daten im Rahmen der Geltendmachung und Vermarktung der THG-Quote für Ihr(e) Elektrofahrzeug(e) mitteilen, verarbeitet unser Partner E-GELD24 diese ausschließlich zum Zwecke der Vertragserfüllung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Eine Weitergabe Ihrer Daten erfolgt ausnahmslos nur an die zuständige Behörde (Umweltbundesamt) zur Geltendmachung der
THG-Quote. Die vollständigen Datenschutzhinweise unseres Partners E-GELD24 finden Sie hier.

Die Mitgliedsstaaten der europäischen Union sind laut der Renewable Energy Directive II (RED II) dazu verpflichtet die
CO2-Emissionen im Verkehr zu reduzieren. In Deutschland ist deshalb die Treibhausgasminderungsquote eingeführt worden. Die entsprechenden Gesetze und Verordnungen sind im Bundesimmissionsschutzgesetz (BlmSchG) und in der 38.Bundesimmissionsschutzverordnung (BlmSchV Nr.38) festgehalten.

Wir als SEG Sparkassen-Einkaufsgesellschaft mbH verkaufen Ihre THG-Quote nicht selbst, wir handeln ausschließlich als Vermittler. Dafür haben wir eine Kooperation mit E-GELD24 (Mobene GmbH & Co. KG) geschlossen, die seit vielen Jahren eine führende Rolle in diesem Bereich innehat. Der Link führt Sie direkt zur Homepage unseres Partners. Von dort aus werden Sie durch den Prozess geführt, um schnell und zuverlässig Ihre Prämie zu erhalten. Der Vertrag wird zwischen Ihnen und der Mobene GmbH & Co. KG geschlossen.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an:
+49 (0)800 369 369 7
info@egeld24.de